Satzung des Reit- und Fahrverein Birkenau e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Birkenau e.V."
mit dem Sitz in Birkenau. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes 64658 Fürth eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Errichtung von Sport- und Reitanlagen,
- Förderung reitsportlicher Leistungen und Übungen,
- die Jugend reit- und fahrsportlich zu fördern.
- die Kenntnis in der Pflege der Pferde und den Umgang mit ihnen zu lehren. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft kann erworben werden für:
- aktive Reitsportler aller Altersklassen,
- passive, fördernde Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung unter Anerkennung der Satzung und der vom Vorstand des Vereines festgesetzten Geschäftsordnung beantragt.
Die Aufnahme wird vom Vorstand durch 2/3 Mehrheitsbeschluß ausgesprochen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Die Forderungen bleiben bestehen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder es aus anderem wichtigen Grunde erforderlich wird, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt und alle Zahlungsverpflichtungen sofort fällig werden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit werden in der Geschäftsordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
- Der Vorstand
- Der Gesamtvorstand
- Die Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden in Verbindung mit dem 2. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfall kann einer der beiden durch den 3. Vorsitzenden ersetzt werden.
§8
Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Jugendwart
- und vier Beisitzern
Die Aufgabenbereiche innerhalb des Vereins werden wie folgt aufgeteilt:
- Finanzwesen und Mitgliederverwaltung (muß von einem der drei Vorsitzenden übernommen werden)
- Sport und Ausbildung
- Veranstaltungen und Bewirtschaftung
- Freizeitreiten
- Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung
- Anlage und Hindernispark (Bau und Erhaltung)
- Voltigieren und Jugendarbeit
- Stallungsbewirtschaftung
Die Aufgabenbereich werden bei der Wahl durch die Mitgliederversammlung den einzelnen Kandidaten nach Eignung und Interesse zugeordnet. Damit ist die Bildung von Ausschüssen ermöglicht, in die jeweils weitere Mitglieder berufen werden können, die nicht Mitglied im Gesamtvorstand sein müssen. Im Fall einer Ausschußbildung ist das Gesamtvorstandsmitglied gleichzeitig Vorsitzender dieses Ausschusses.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat die Richtlinien der Sportverbände und die gesetzlichen Bestimmung zu beachten.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet Vorstandssitzungen, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter abzuzeichnen. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl bedarf 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die bereits ein Jahr Mitglied des Vereins sind.
§9
Geschäftsordnung
Der Gesamtvorstand erläßt die Geschäftsordnung, in der u.a. alle Beiträge, Gebühren und Aufgabenbereiche geordnet sind.
§10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr -auch Ehrenmitglied- eine Stimme. Eine Einberufung für eine außerordentlich Mitgliederversammlung wird notwendig wenn:
- der Vorstand es beschlossen hat
- es mindesten von einem Drittel der Mitglieder durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt wird;
- das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Generalversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Nur auf der Generalversammlung ist die ordentlich Neuwahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes zulässig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich zu erfolgen. Als Ladung gilt auch die Veröffentlichung im Vereinsblatt. Die Tagesordnung der Generalversammlung muß folgende Punkte enthalten:
- Geschäftsbericht durch den 1. Vorsitzen
- denBericht über den Sportbetrieb
- Bericht über die Jugendarbeit
- Finanzbericht durch den zuständigen Vorsitzenden
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen (soweit erforderlich)
- Anträge
- Verschiedenes
Die Abstimmung erfolgt offen oder bei Antrag geheim. Die Anträge sind angenommen mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und 1 Stellvertreter, die zusammen den Kassenprüfungsausschuß bilden. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das gesetzliche Volljährigkeitsalter erreicht haben. Der Mitgliederversammlung und der Generalversammlung geht eine Mitgliederversammlung der Jugend voraus. Der Jugendversammlung gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an. Die Jugendversammlung ist Bestandteil der Mitgliederversammlung, sie wählt einen männlichen und einen weiblichen Jugendsprecher und deren Stellvertreter. Außerdem schlägt die Jugendversammlung den Jugendwart vor, der von der Generalversammlung gewählt werden soll. Dieser soll das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Protokolle sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter, der auf Vorschlag des Vorstandes gewählt wird, gegenzuzeichnen.
Anträge auf Ermäßigungen, Stundungen von Beiträgen und Aufnahmegebühren sind schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem zu entscheiden.
§11
Arbeitsleistung
Alle aktiven Mitglieder bis zum 65. Lebensjahr müssen Arbeitsleistung erbringen. Aktiv sind diejenigen, die die Einrichtungen des Vereines in irgendeiner Form zu irgendeiner Zeit des Jahres reitsportlich nutzen. Ausgenommen sind öffentlich ausgeschriebene Veranstaltungen.
Aktive Mitglieder unter 14 Jahren können dabei durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Ehegatten können sich gegenseitig vertreten.
Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. die in Geld zu erbringende Gegenleistung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Passive Mitglieder sind eingeladen sich an den zu erbringenden Arbeitsstunden zu beteiligen.
Eine Änderung des aktiven Status kann nur auf schriftliche Mitteilung und nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Birkenau, den 01.01.2007
Michael Heiß
2. Vorsitzender
Corinna Motschilnig
3. Vorsitzender
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